Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger
Stand: 08.01.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 – 13 LA 55/22
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
- LSG Hessen, 18.05.2022 – L 6 AS 94/20Zitiert von 2
- VG Köln, 25.05.2022 – 23 K 2779/20
- SG Kassel, 29.01.2019 – S 10 AS 658/17Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 – 3 K 3118/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.11.2025 – 1 A 1217/21
- BSG, 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus einer Reservistenübung der Bundeswehr - Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie - Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit - laufende Einnahme - NachzahlungZitiert von 8
- VG Regensburg, 18.05.2022 – RO 1 K 20.1652Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 9 USG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus
1.
der Summe aus wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und
a)
ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und
b)
dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.